Hin und wieder musste unerwartet ein Rindvieh notgeschlachtet werden. Gründe konnten eine schwere Krankheit, ein Unfall etwa mit Beinbruch, ein Fremdkörper im Futter, eine folgenschwere Geburt oder eine Blähung sein. Meist entschied der Tierarzt vor Ort über das weitere Vorgehen bei einem kranken Tier.
Mit der allfälligen Notschlachtung wurde der örtliche Schlachthof beauftragt oder der Störmetzger wurde auf den Hof gerufen. In der Regel musste rasch gehandelt werden. Nach dem Töten, Ausbluten, Enthäuten und der Entnahme der Eingeweide, wurde der Schlachtkörper zum Ausspalten mit einer einfachen Winde hochgezogen.
Vor dem Weiterverarbeiten des Fleisches, war gesetzlich vorgeschrieben, dass der Tierarzt den Schlachtkörper begutachten und bei Unbedenklichkeit mit einem „Dreieck“-Stempel zum Konsumieren freigeben konnte.
Andernfalls musste der Schlachtkörper auf Anweisung des dörflichen Wasenmeisters, der beruflich für die gesetzeskonforme Beseitigung von Tierkadavern zuständig war, an einem unbedenklichen Ort (hygienische Rücksicht auf Grund- und Quellwasser sowie Seuchenrisiken) vergraben werden.